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title: "Art 8 GrÄndStVtr MV/ND"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/art-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 8 GrÄndStVtr MV/ND

(1) Die nach § 23 des Vermögensgesetzes in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), im Land Mecklenburg-Vorpommern errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages für das Umgliederungsgebiet zuständig.

(2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im Land Mecklenburg-Vorpommern anzuwendenden Vorschriften.

(3) Das Land Niedersachsen erstattet dem Land Mecklenburg-Vorpommern die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das Umgliederungsgebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

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— Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
