---
title: "Art 5 GrÄndStVtr MV/ND"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/art-5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# Art 5 GrÄndStVtr MV/ND

Das Land Niedersachsen gewährleistet, daß der Schutzstatus der im Umgliederungsgebiet vorhandenen naturschutzrechtlich geschützten Teile von Natur und Landschaft nach Inkrafttreten des Staatsvertrages erhalten bleibt.

---

— Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
