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title: "Art 4 GrÄndStVtr MV/ND"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/art-4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 4 GrÄndStVtr MV/ND

Das der Naturparkverwaltung Elbetal in Tripkau zugeordnete Verwaltungsvermögen geht auf das Land Niedersachsen über. Die Naturschutzstation in Tripkau wird künftig von den Ländern gemeinsam genutzt. Weitere Einzelheiten, insbesondere die gemeinsame Weiterführung der Naturschutzstation, werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

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— Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
