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title: "Art 3 GrÄndStVtr MV/ND"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/art-3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 3 GrÄndStVtr MV/ND

Das Verwaltungsvermögen der Körperschaften des öffentlichen Rechts im Umgliederungsgebiet geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen auf die in Niedersachsen zuständigen Körperschaften über. Von dem Vermögensübergang sind die in § 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) genannten Körperschaften ausgenommen. Die gegen Entschädigung übergehenden Teile des Verwaltungsvermögens und die Höhe der Entschädigung werden in einer Protokollnotiz zu diesem Vertrag näher bezeichnet.

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— Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
