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title: "Art 2 GrÄndStVtr MV/ND"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_ndstvtr_mv_nd/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 2 GrÄndStVtr MV/ND

(1) Das Land Niedersachsen verpflichtet sich, in Arbeitsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern einzutreten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages im Umgliederungsgebiet im öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern bestehen. Für die Übernahme der Bediensteten aus dem öffentlichen Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelten folgende Höchstgrenzen:





- 41 Lehrkräfte der allgemeinbildenden Schulen,

- 6 Bedienstete der Wasserwirtschaftsverwaltung,

- 2 Bedienstete der Naturschutzverwaltung,

- 15 Bedienstete der Straßenbauverwaltung,

- 39 Bedienstete der Forstverwaltung.

(2) Die Landkreise Hagenow und Lüneburg sind aufgefordert, eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 über den Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse der Bediensteten des Landkreises Hagenow zu schließen.

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— Staatsvertrag zwischen den Ländern Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen über die Umgliederung der Gemeinden im ehemaligen Amt Neuhaus und anderer Gebiete nach Niedersachsen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_ndstvtr_mv_nd/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
