---
title: "§ 16 GräbG — Sondervorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_bg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 16 GräbG — Sondervorschriften

Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzuwenden, wenn

1.



der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestattet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht unter § 1 fällt,

2.



bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlossenen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt,

3.



es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.

---

— Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
