---
title: "§ 12 GräbG — Zuständigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gr_bg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 12 GräbG — Zuständigkeit

(1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zuständigen Stellen wahr.

(2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2 Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwerben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen werden.

---

— Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gr_bg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
