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title: "§ 6 GPV — Bestehende Zulassungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gpv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 6 GPV — Bestehende Zulassungen

Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.

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— Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
