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title: "§ 21 2. ProdSV — Informationsaustausch"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gpsgv_2/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 21 2. ProdSV — Informationsaustausch

Handelt es sich bei einer in § 20 Absatz 3 genannten Maßnahme um eine Maßnahme, die gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gemeldet werden muss, so ist eine gesonderte Unterrichtung gemäß § 20 Absatz 3 nicht erforderlich, wenn:

1.



in der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes darauf hingewiesen wird, dass auch die vorliegende Verordnung die Notifizierung der Maßnahme vorschreibt, und

2.



die in § 20 Absatz 4 genannten Belege der Meldung gemäß § 17 Absatz 3 Satz 2 des Marktüberwachungsgesetzes beiliegen.

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— Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
