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title: "§ 19 2. ProdSV — Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gpsgv_2/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 19 2. ProdSV — Anweisungen an notifizierte Konformitätsbewertungsstellen

(1) Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, dass sie Informationen zu jeder von ihr ausgestellten, zurückgezogenen oder versagten EG-Baumusterprüfbescheinigung, einschließlich der Prüfberichte und der technischen Unterlagen, vorlegt.

(2) Stellt die zuständige Marktüberwachungsbehörde fest, dass bei einem Spielzeug keine Konformität mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG besteht, so weist sie die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung für dieses Spielzeug zurückzunehmen.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde weist die notifizierte Konformitätsbewertungsstelle erforderlichenfalls, insbesondere in den in § 16 Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Fällen an, die EG-Baumusterprüfbescheinigung zu überprüfen.

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— Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
