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title: "§ 14 2. ProdSV — Sicherheitsbewertung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gpsgv_2/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 2. ProdSV — Sicherheitsbewertung

Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen und elektrischen Gefahren sowie der Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren durch, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung, in welchem Umfang die Benutzer diesen Gefahren ausgesetzt sein würden.

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— Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gpsgv_2/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
