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title: "§ 8 GoSiAusbV — Inhalt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gosiausbv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 8 GoSiAusbV — Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.



die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.



den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
