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title: "§ 27 GoSiAusbV — Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gosiausbv/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 27 GoSiAusbV — Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen

(1) Ab dem 1. August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden:

1.



das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 – I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie

2.



das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gosiausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
