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title: "§ 5a GOÄ — Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/go__1982/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5a GOÄ — Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen

Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.

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— Gebührenordnung für Ärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
