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title: "§ 11 GOÄ — Zahlung durch öffentliche Leistungsträger"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/go__1982/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 11 GOÄ — Zahlung durch öffentliche Leistungsträger

(1) Wenn ein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder ein sonstiger öffentlich-rechtlicher Kostenträger die Zahlung leistet, sind die ärztlichen Leistungen nach den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses (§ 5 Abs. 1 Satz 2) zu berechnen.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, wenn dem Arzt vor der Inanspruchnahme eine von dem die Zahlung Leistenden ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

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— Gebührenordnung für Ärzte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
