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title: "§ 4 GntVDDVCSVDV — Ausbildungsbehörden"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntvddvcsvdv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntvddvcsvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 4 GntVDDVCSVDV — Ausbildungsbehörden

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.

(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.

(3) Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. § 30 Absatz 4 bleibt unberührt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntvddvcsvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
