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title: "§ 14 GntVDDVCSVDV — Festlegungen der Hochschule"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntvddvcsvdv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntvddvcsvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 GntVDDVCSVDV — Festlegungen der Hochschule

(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest:

1.



die zu bearbeitenden Aufgaben,

2.



den Ablauf und die Dauer der Teile,

3.



falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen,

4.



die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie

5.



die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntvddvcsvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
