---
title: "§ 8 GntDSVVDV — Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdsvvdv_2024/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdsvvdv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 8 GntDSVVDV — Anforderungen im Auswahlverfahren und Auswahlinstrumente

(1) Im Auswahlverfahren wird festgestellt, inwieweit die Bewerberinnen und Bewerber die Anforderungen an ihre Eignung und Befähigung (Eignungsmerkmale) erfüllen.

(2) Die Eignungsmerkmale können die folgenden Kompetenzbereiche abdecken:

1.



Selbstkompetenz,

2.



Methodenkompetenz,

3.



Fachkompetenz und

4.



Sozialkompetenz.

(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz der Auswahlinstrumente kann durch Informationstechnik unterstützt werden.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdsvvdv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
