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title: "§ 2 GntDSVVDV — Studienziele"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdsvvdv_2024/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdsvvdv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GntDSVVDV — Studienziele

Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdsvvdv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
