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title: "§ 40 GntDLSVVDV — Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdlsvvdv/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdlsvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 40 GntDLSVVDV — Zeitpunkt und Inhalt der Zwischenprüfung

(1) Am Ende des Grundstudiums findet eine Zwischenprüfung statt. In der Zwischenprüfung haben Studierende nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung ist an den Lernzielen auszurichten. Sie besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils in einem der Studieninhalte nach § 22 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 liegen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdlsvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
