---
title: "§ 29 GntDLSVVDV — Organisation und Durchführung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdlsvvdv/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdlsvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 29 GntDLSVVDV — Organisation und Durchführung

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungsleistungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung zuständig, sofern diese Aufgabe durch diese Verordnung nicht anderen Stellen übertragen ist.

(2) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungsleistungen.

(3) Das Prüfungsamt des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung kann von den Studierenden eine Versicherung verlangen, dass die jeweilige Prüfungsleistung von Ihnen selbständig und ohne unzulässige Hilfsmittel erbracht worden ist.

---

— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdlsvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
