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title: "§ 46 GntDBwVVDV — Wiederholung der Bachelorthesis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdbwvvdv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 46 GntDBwVVDV — Wiederholung der Bachelorthesis

(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden worden, so kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Das Prüfungsamt legt ein neues Thema für die Bachelorthesis fest. Die oder der Studierende kann ein Thema vorschlagen.

(3) Die Bearbeitungszeit für die Wiederholung der Bachelorthesis beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
