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title: "§ 44 GntDBwVVDV — Abgabe der Bachelorthesis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdbwvvdv/44"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 44 GntDBwVVDV — Abgabe der Bachelorthesis

(1) Die Bachelorthesis ist innerhalb der Bearbeitungszeit beim Prüfungsamt abzugeben.

(2) Bei der Abgabe muss die oder der Studierende schriftlich versichern, dass sie oder er

1.



die Bachelorthesis selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und

2.



nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet hat.

(3) Die Abgabe ist durch das Prüfungsamt zu dokumentieren.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
