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title: "§ 27 GntDBwVVDV — Laufbahnprüfung und Bestandteile"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdbwvvdv/27"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 27 GntDBwVVDV — Laufbahnprüfung und Bestandteile

(1) Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Die Bachelorprüfung besteht aus

1.



den Modulprüfungen sowie aus

2.



der Abschlussarbeit.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
