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title: "§ 25 GntDBwVVDV — Durchführungsort der Praxismodule"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdbwvvdv/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 25 GntDBwVVDV — Durchführungsort der Praxismodule

(1) Die Praxismodule I bis III finden in einer Oberbehörde oder einer Unterbehörde der Bundeswehrverwaltung statt. Sie werden von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Hochschule organisiert und durchgeführt.

(2) Das Praxismodul IV wird vom Bundessprachenamt an der Hochschule durchgeführt.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
