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title: "§ 2 GntDBwVVDV — Ziele des Studiums"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gntdbwvvdv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GntDBwVVDV — Ziele des Studiums

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung erfüllen zu können.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gntdbwvvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
