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title: "§ 49 GNotKG — Grundstücksgleiche Rechte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gnotkg/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 49 GNotKG — Grundstücksgleiche Rechte

(1) Die für die Bewertung von Grundstücken geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt.

(2) Der Wert eines Erbbaurechts beträgt 80 Prozent der Summe aus den Werten des belasteten Grundstücks und darauf errichteter Bauwerke; sofern die Ausübung des Rechts auf eine Teilfläche beschränkt ist, sind 80 Prozent vom Wert dieser Teilfläche zugrunde zu legen.

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— Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
