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title: "§ 129 GNotKG — Beschwerde und Rechtsbeschwerde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gnotkg/129"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 129 GNotKG — Beschwerde und Rechtsbeschwerde

(1) Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands die Beschwerde statt.

(2) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde statt.

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— Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gnotkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
