---
title: "§ 1 GMAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gmausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
---

# § 1 GMAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
