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title: "§ 2 GleibWV — Wahlberechtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gleibwv_2015/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GleibWV — Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind auch teilzeitbeschäftigte Frauen und minderjährige weibliche Auszubildende sowie Frauen, die beurlaubt oder zu einer anderen Dienststelle abgeordnet sind.

(2) Wählen kann nur, wer in die Wählerinnenliste eingetragen ist.

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— Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gleibwv_2015/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
