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title: "§ 1 GKVRefG 2000 — Gesamtvergütung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gkvrefg_2000/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkvrefg_2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 1 GKVRefG 2000 — Gesamtvergütung

*Gliederung:* Art 21

Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebiet im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes erhöhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen. Die Veränderungen der Gesamtvergütungen der Kassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außerhalb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nach Artikel 14 Abs. 1a des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes abgesenkte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.

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— Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkvrefg_2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
