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title: "§ 29 GKG — Weitere Fälle der Kostenhaftung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gkg_2004/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 29 GKG — Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

1.



wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

2.



wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

3.



wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

4.



der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

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— Gerichtskostengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
