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title: "§ 13a GKG — Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gkg_2004/13a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 13a GKG — Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

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— Gerichtskostengesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
