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title: "§ 9 GIGV — Standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gigv_2024/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gigv_2024/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GIGV — Standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren

(1) Das Kompetenzzentrum richtet ein standardisiertes Kommentierungs- und Stellungnahmeverfahren für die Verfahren ein, die der Entwicklung, Empfehlung und Festlegung von Spezifikationen nach dieser Verordnung zugrunde liegen.

(2) Das Kompetenzzentrum legt in seiner Geschäfts- und Verfahrensordnung nach § 18 Rahmenbedingungen fest, die eine einheitliche und nutzerzentrierte Kommentierung erlauben, unabhängig von der spezifizierenden Stelle.

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— Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gigv_2024/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
