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title: "§ 36a GGVSEB — Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ggvseb/36a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html"
updated: "2026-09-01T02:11:16+00:00"
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# § 36a GGVSEB — Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate

Sofern es aus ermittlungstaktischen Gründen oder zur Wahrnehmung einer behördlichen Aufgabe erforderlich ist, dürfen gefährliche Güter, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 6 die Sondervorschrift 274 zugeordnet ist, im Straßen- und Eisenbahnverkehr durch Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie durch Zoll- und Justizbehörden und in deren Auftrag tätige private Unternehmen befördert werden, ohne dass die offiziellen Benennungen für die Beförderung mit der technischen Benennung des Gutes nach Absatz 3.1.2.8.1 ADR/RID ergänzt werden. Dies gilt auch für die Angabe in einem Beförderungspapier nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe b ADR/RID.

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— Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
