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title: "§ 36 GGVSEB — Prüffrist für Feuerlöschgeräte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ggvseb/36"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 36 GGVSEB — Prüffrist für Feuerlöschgeräte

Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.

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— Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggvseb/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
