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title: "§ 2 GGAV 2002 — Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ggav_2002/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GGAV 2002 — Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.

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— Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggav_2002/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
