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title: "Art 2 GGArt91cVtrG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ggart91cvtrg/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 2 GGArt91cVtrG

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Bundesministerium des Innern gibt den Tag, an dem die Vorschriften des IT-Staatsvertrages nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Für den Fall, dass der IT-Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder nach seinem § 7 Absatz 2 außer Kraft tritt, ist dies ebenfalls im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

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— Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (siehe: GGArt91cVtr)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91cvtrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
