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title: "Art 2 GGArt91cÄndVtr2G"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ggart91c_ndvtr2g/art-2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91c_ndvtr2g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 2 GGArt91cÄndVtr2G

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt den Tag, an dem die Vorschriften des Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrags nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt bekannt. Gleiches gilt für den Fall, dass der Zweite IT-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 gegenstandslos wird oder der IT-Staatsvertrag nach seinem § 12 Absatz 2 außer Kraft tritt.

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— Gesetz zum Zweiten IT-Änderungsstaatsvertrag

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ggart91c_ndvtr2g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
