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title: "Art 43 GG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gg/art-43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 43 GG

(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.

(2) Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen jederzeit gehört werden.

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— Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
