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title: "Art 26 GG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gg/art-26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# Art 26 GG

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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— Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
