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title: "§ 59 GtDBwBrandschutzVDV — Übergangsvorschrift"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gfwtdbwvdv/59"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 59 GtDBwBrandschutzVDV — Übergangsvorschrift

Anwärterinnen und Anwärter, die auf Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit dem Land Sachsen-Anhalt vom 3. November 2008 vor dem 1. September 2017 eingestellt worden sind, können in die Laufbahnausbildung nach dieser Verordnung überführt werden und die Laufbahnprüfung ablegen.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
