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title: "§ 53 GtDBwBrandschutzVDV — Bewertung von Leistungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gfwtdbwvdv/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 53 GtDBwBrandschutzVDV — Bewertung von Leistungen

(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:



Prozentualer Anteil der

erreichten Punktzahl an der

erreichbaren PunktzahlRangpunkte/

RangpunktzahlNoteNotendefinition

93,70 bis 100,0015sehr gut (1)eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

87,50 bis  93,6914

83,40 bis  87,4913gut (2)eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

79,20 bis  83,3912

75,00 bis  79,1911

70,90 bis  74,9910befriedigend (3)eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

66,70 bis  70,899

62,50 bis  66,698

58,40 bis  62,497ausreichend (4)eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

54,20 bis  58,396

50,00 bis  54,195

41,70 bis  49,994mangelhaft (5)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

33,40 bis  41,693

25,00 bis  33,392

12,50 bis  24,991ungenügend (6)eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

 0,00 bis  12,490

(2) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.

(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
