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title: "§ 47 GtDBwBrandschutzVDV — Prüfungsgespräch"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gfwtdbwvdv/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 47 GtDBwBrandschutzVDV — Prüfungsgespräch

(1) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf unterschiedliche Schwerpunkte der in § 20 Absatz 1 Satz 1 genannten Ausbildungsabschnitte der berufspraktischen Studienzeit.

(2) Die Prüfungskommission wählt den Prüfungsstoff aus. Die Schwerpunkte der Prüfung unterliegen der Verschwiegenheitspflicht und sind bis zum Beginn des Prüfungsgesprächs unter Verschluss zu halten.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
