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title: "§ 14 GtDBwBrandschutzVDV — Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gfwtdbwvdv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 14 GtDBwBrandschutzVDV — Zulassung zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens

(1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer bei Eignungsmerkmalen, die ausschließlich im schriftlichen Teil bewertet werden, das festgelegte Mindestergebnis erreicht hat.

(2) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber werden zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens zugelassen, wenn sie am schriftlichen Teil teilgenommen haben.

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— Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfwtdbwvdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
