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title: "§ 9 GFABPrV — Schriftliche Prüfungsaufgabe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gfabprv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 9 GFABPrV — Schriftliche Prüfungsaufgabe

(1) Die schriftliche Prüfungsaufgabe bezieht sich auf alle in § 3 genannten Handlungsbereiche.

(2) Die schriftliche Prüfungsaufgabe besteht aus mehreren praxisbezogenen Aufgabenstellungen.

(3) Die schriftliche Prüfungsaufgabe ist unter Aufsicht zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt 240 Minuten.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gfabprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
