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title: "§ 7a GewStG — Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gewstg/7a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 7a GewStG — Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden.

(2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft

1.



Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2a, 7 oder 8 oder

2.



in den Fällen der Nummer 1 auch Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Gewinnen aus Anteilen stehen,enthalten, sind § 15 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des Körperschaftsteuergesetzes und § 8 Nummer 1 und 5 sowie § 9 Nummer 2a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. 2Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu berechnen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 15 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend.

## Fußnoten

(+++ § 7a: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2b +++)

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— Gewerbesteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
