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title: "§ 3 GewSchG — Geltungsbereich, Konkurrenzen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gewschg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 3 GewSchG — Geltungsbereich, Konkurrenzen

(1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften.

(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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— Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
