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title: "§ 2 GewinnungsAbfV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/gewinnungsabfv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/gewinnungsabfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 2 GewinnungsAbfV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.



Gewinnungsabfälle:

Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten sowie bei der damit zusammenhängenden Lagerung von Bodenschätzen anfallen.

2.



Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle:

Eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung oder dauerhaften Ablagerung, in der ausschließlich Gewinnungsabfälle mit dem Ziel der Beseitigung gelagert oder abgelagert werden.

3.



Anlage der Kategorie A:

Beseitigungsanlage für Gewinnungsabfälle, die nach den Kriterien aus dem Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15) als eine solche eingestuft wird.

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— Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/gewinnungsabfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
