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title: "§ 5 GesWZustG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/geswzustg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/geswzustg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:43+00:00"
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# § 5 GesWZustG

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 mit Wirkung vom 14. November 1961 in Kraft; Maßnahmen, die bis zum Tag nach seiner Verkündung auf Grund der bisherigen Zuständigkeitsregelung getroffen worden sind, sind wirksam.

(2)

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— Gesetz über den Übergang von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des Gesundheitswesens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/geswzustg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
